In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.
Verwaltungsakte sowie Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus werden öffentliche Bekanntmachungen derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Bekanntgabe im Internet ersetzt.
Freiwilliger Landtausch Donaumoos V, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen
Freiwilliger Landtausch Donaumoos VI, Lkr. Neuburg-Schrobenhausen
Freiwilliger Landtausch Straußdorf II, Lkr. Ebersberg
Freiwilliger Landtausch Reitham II, Lkr. Rosenheim
Dorferneuerung Alberzell II, Lkr. Pfaffenhofen a.d. Ilm
Flurneuordnung Polzing, Lkr. Erding
Flurneuordnung Taubenthal, Lkr. Erding
Flurneuordnung und Dorferneuerung Riegsee, Lkr. Garmisch-Partenkirchen
Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die Einstellung des Verfahrens anordnen.
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.